20260814 NZWD OVG Eilantrag Abgelehnt

Eilantrag abgelehnt, aktueller Stand

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat entschieden, dass die Eilanträge und Widersprüche von Anwohnern aus Dirmstein, Obersülzen und Offstein gegen den geplanten Windpark Dirmstein keine aufschiebende Wirkung haben, da keine “Verletzung eigener Rechte” vorliegt. Damit könnte das Unternehmen Baywa r.e. bereits mit dem Bau der Windkraftanlagen beginnen, während die Genehmigungsbehörde SGD Süd angekündigt hat, sich bei weiteren Entscheidungen an der Linie des Gerichts zu orientieren. 

Warum hat das Gericht so entschieden? 

Bei Windrädern gilt per Gesetz grundsätzlich: Bauen geht vor. Ein Baustopp im Eilverfahren wird nur in extremen Ausnahmen verhängt. Das Gericht hat es sich hier sehr leicht gemacht und den Antrag aus formalen Gründen abgelehnt („Antragsbefugnis fehlt“), anstatt die Gutachten und Argumente inhaltlich zu prüfen. Im Eilverfahren überfliegen Gerichte die Akten meist nur grob. Somit stützt sich das Gericht in seiner Begründung zur Ablehnung hauptsächlich auf die eingereichten Unterlagen und Gutachten/Prognosen des Projektierers als auch auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und kommt zu folgenden Schlüssen: 

  • Kein unzumutbarer Lärm: Ein vom Projektierer erstelltes Lärmgutachten zeige, dass die gesetzlichen Grenzwerte an den Wohnhäusern der Anwohner deutlich unterschritten werde. 
    • Anmerkung Bürgerinitiative (BI): Diese Annahme beruht jedoch lediglich auf einem theoretisch ermittelten Wert. Praktische Erfahrungen mit WEAs dieser Größe gibt es bisher kaum. Klagen über unzumutbar Lärm von Anwohnern von neu errichteten Anlagen gibt es allerdings, siehe diesen TV Beitrag. Hier ging es nur um ein einziges Windrad, nicht um 17!
  • Kein unzumutbarer Schattenwurf: Gegen den Schattenwurf der Rotorblätter wurden im Genehmigungsbescheid bereits automatische Abschaltvorrichtungen vorgeschrieben. 
    • Anmerkung BI: Das heißt im Klartext, dass es sehr wohl Klagen über den Schattenwurf gibt.
  • Keine Gesundheitsgefahr durch Infraschall oder Abrieb: Weder für Gefahren durch tiefen Schall (Infraschall) noch für Feinstaub oder Mikroplastik durch Abrieb der Rotorblätter gäbe es konkrete Beweise oder Belege, sagt das Gericht. 
    • Anmerkung BI: Hier treffen sehr viele Behauptungen aufeinander. Eine unabhängige, aussagekräftige Untersuchung dieser Fragen von offizieller Seite zum Schutz von Mensch und Natur wurde noch nie auch nur angedacht.
  • Kein „Erdrückungseffekt“ (Rücksichtnahmegebot): Der Gesetzgeber fordert als Sicherheitsabstand mindestens die doppelte Höhe der Anlage (hier 533 Meter). Das nächste Wohnhaus der Anwohner sei jedoch rund 700 Meter entfernt. 
    • Anmerkung BI: Die früher erhobene Forderung von einem Abstand von mindestens dem 10-fachen der Höhe wird nicht mehr besprochen, obwohl auch hier belastbare Daten fehlen.
  • Keine Umzingelung: Die Windräder stehen nur im Norden der Orte. Zudem gibt es kein Recht auf eine von Windrädern freie Aussicht, und ein reiner Wertverlust von Grundstücken reicht rechtlich nicht aus. 
    • Anmerkung BI: Ungeachtet dessen gibt es Planungen, auch auf der südlichen Seite von Obersülzen für weitere WEAs . 

Naturschutz: Bezüglich der Argumente des Naturschutzes ist es in Deutschland Bürgern nicht gestattet zu klagen, dieses Recht wird nur anerkannten Naturschutzvereinen zugesprochen.

Die gute Nachricht (Die Hoffnung im Hauptverfahren): Das Thema ist damit noch nicht verloren. Das Eilverfahren war nur ein Schnellcheck. Im eigentlichen Hauptverfahren (Widerspruch und Klage) muss das Gericht den Fall gründlich, lückenlos und im Detail prüfen. Der Eilentscheid sagt noch nichts darüber aus, wer am Ende das Hauptverfahren gewinnt.

Die beteiligten Bürger des Widerspruchsverfahrens werden sich hierzu beraten, wie es weitergehen wird.

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